Statuten

Personenbegriffe sind in diesen Statuen nur männlich oder weiblich notiert, gelten aber immer auch in der fehlenden Form.

Art. 1 Name
Unter dem Namen Paso Fino Horse Association Switzerland PFHAS besteht ein Verein, im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Sitz ist am jeweiligen Wohnort der Präsidentin.

Art. 2 Ziel und Zweck
Die Paso Fino Horse Association Switzerland PFHAS

  • dient der Verbreitung und der Bekanntmachung des Paso Finos in der Schweiz
  • bewahrt die Tradition des Paso Finos, wie sie in den Ursprungsländern Kolumbien und USA entwickelt und gepflegt wird
  • ist der Reinzucht des Paso Finos verpflichtet
  • vereinigt die Paso Fino-Freunde auf nationaler Ebene
  • unterstützt Aktivitäten rund um den Paso Fino
  • pflegt Beziehungen zu anderen reiterlichen Vereinigungen
  • legt die national gültige Prüfungsordnung für Paso Finos fest
  • verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn

Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art.

Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder werden können alle natürlichen und juristischen Personen. Mitspracherecht in Belangen des Vereins haben aber nur Mitglieder mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 5 Eintritt/Austritt/Ausschluss
Der Ein– und Austritt kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme endgültig entscheidet. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresmitgliederbeitrag zu bezahlen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Präsidentin.

Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand, mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Entscheid bei der Hauptversammlung Rekurs einlegen.

Art. 6 Organisation
Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art. 7 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Sie wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 3 Wochen vor dem Termin einberufen.

Jährlich muss mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres. Weitere Vereinsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich drei Wochen im Voraus unter Beilage der Traktandenliste.

Die Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des letzten HV Protokolls
  • Wahl der Präsidentin
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Antrag der Revisionsstelle
  • Abnahme des Budgets für das folgende Jahr
  • Informationen über geplante Aktivitäten rund um den Paso Fino
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags, innerhalb des in Art. 10 festgelegten Rahmens
  • Anträge des Vorstandes
  • Anträge der Mitglieder sofern sie dem Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung eingereicht wurden
  • Allfällige Statutenänderungen

Stimmrecht haben aber nur Mitglieder mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Wohnsitz in der Schweiz. Jedes Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht ein weiteres Mitglied vertreten. Beschlüsse werden unter Vorbehalt von Art. 13 und 14 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 7 Mitgliedern, die auf 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist befugt, die dringenden laufenden Geschäfte an die Präsidentin zu delegieren.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Präsidentin ist zusammen mit jedem Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand trifft sich auf Einberufung durch die Präsidentin unter Angabe der Traktanden zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist.

Der Vorstand legt die national gültige Prüfungsordnung fest.

Der Vorstand bestimmt alleine über Art und Weise der Unterstützung von Aktivitäten. Anträge dazu können der Präsidentin schriftlich mit allen zur Entscheidung nötigen Unterlagen eingereicht werden.

Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand selber ersetzen. Ebenso kann er sich, solange die in den Statuten vorgesehene Höchstzahl nicht erreicht ist, bis zu dieser selbst ergänzen. Solche Wahlen sind jedoch der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 9 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Revisor, welcher jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.

Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlichen Bericht.

Art. 10 Mitgliederbeiträge
Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Hauptversammlung festgelegt, er darf jedoch CHF 500.- nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beiträge stellen freiwillige Spenden dar.

Art. 11 Haftung / Versicherung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die persönliche Unfallversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

Art. 12 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 13 Statutenänderungen
Statutenänderungen können von einer Vereinsversammlung nur mit absoluter Mehrheit aller gemäss Präsenzliste anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden, welche ausdrücklich zu diesem Zweck unter Angabe des vorgeschlagenen Beschlusses wenigstens 30 Tage vorher einberufen worden ist.

Es ist dafür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Liquidation entscheidet die ausserordentliche Vereinsversammlung. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründerversammlung vom 15. Juni 2013 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Das erste verlängerte Vereinsjahr dauert bis 30. Juni 2014.

 

 

 

Schocherswil, 15. Juni 2013

Die Präsidentin
Petra Gugler

Die Aktuarin
Sylvie Saxer